Die elektronische Datenübermittlung zwischen den Bürgern beziehungsweise der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit E-Government-Verfahren erfordert insbesondere auch mit Blick auf die umfassenden und anlasslosen Überwachungsmaßnahmen ausländischer Geheimdienste technische und organisatorische Maßnahmen, um den Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gerecht zu werden. Zur Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität, Zweckbindung und Transparenz bei der Datenübertragung sind kryptographische Verfahren erforderlich. Diese Verfahren können sowohl die Verbindungen zwischen den Endpunkten der Übertragung (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung) als auch die Verbindungen zwischen den an der Übertragung beteiligten Netzknoten (Verbindungsverschlüsselung) sichern.
Für die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung steht mit dem Online Services Computer Interface (OSCI-Transport) bereits seit einigen Jahren ein bewährter Standard zur Verfügung, den die Datenschutzkonferenz bereits im Jahr 2005 mit der Entschließung "Sicherheit bei E-Government durch Nutzung des Standards OSCI" Bund, Ländern und Kommunen empfohlen hat. Das so genannte Verbindungsnetz, über das nach dem Netzgesetz ab 2015 jegliche Datenübermittlung zwischen den Ländern und dem Bund erfolgen muss, stellt hingegen nur eine Verbindungsverschlüsselung zwischen den Übergabepunkten zur Verfügung.
Die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern weisen darauf hin, dass beide Ansätze sich ergänzen und dass deshalb auch nach Inbetriebnahme des Verbindungsnetzes der OSCI-Standard erforderlich ist.
Beide Ansätze haben ihre spezifischen Vor- und Nachteile, aus denen sich unterschiedliche Einsatzgebiete ergeben. Das Verbindungsnetz ist als geschlossenes Netz konzipiert. Durch die Infrastruktur des Verbindungsnetzes kann eine bestimmte Verfügbarkeit garantiert und die Vertraulichkeit der Nachrichten zwischen den Netzknoten gesichert werden.
An der OSCI-Infrastruktur kann hingegen prinzipiell jede deutsche Behörde teilnehmen. Mit OSCI kann die Vertraulichkeit der übertragenen Inhalte zwischen zwei Kommunikations-Endpunkten gesichert werden, so dass an keiner Zwischenstation im Netz Nachrichten im Klartext unbefugt gelesen oder geändert werden können. Anders als bei der Verbindungsverschlüsselung kann mit OSCI die Integrität und Authentizität der übermittelten Nachricht gegenüber Dritten nachgewiesen werden. Darüber hinaus können OSCI-gesicherte Nachrichten nicht unbemerkt verloren gehen und der Zugang von Sendungen kann mittels Quittungen bestätigt werden. Schließlich ist das Anbringen elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz möglich.
Deshalb halten die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder den Einsatz von Standards zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung wie OSCI-Transport für geboten und fordern den IT-Planungsrat auf, diese kontinuierlich weiterzuentwickeln und verbindlich festzulegen. Sie fordern daneben Bund, Länder und Kommunen auf, die vorhandenen Standards bereits jetzt einzusetzen.