Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat mit einem Bericht zu den nicht individualisierten Funkzellenabfragen und anderen Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung im Februar 2011 durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft Dresden Stellung genommen (Landtags-Drucksache 5/6787). In nicht nachvollziehbarer Weise ist die Kompetenz des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zur Kontrolle von Verfahrensweisen von Polizei und Staatsanwaltschaften im Vorfeld einer beziehungsweise nach einer richterlichen Anordnung in Frage gestellt worden.
Die Konferenz ist der Auffassung, dass derartige Äußerungen von der gebotenen inhaltlichen Aufarbeitung der Dresdener Funkzellenabfragen ablenken. Die gesetzliche Befugnis des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zur Kontrolle aller polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Maßnahmen der Datenverarbeitung steht außer Frage. Es ist auch im Bereich der Strafverfolgung eine verfassungsrechtlich begründete Kernaufgabe der unabhängigen Datenschutzbeauftragten, einen vorgezogenen Rechtsschutz dort zu gewährleisten, wo Einzelne aufgrund der verdeckten Datenverarbeitung des Staates nicht oder nicht ausreichend früh anderweitigen Rechtsschutz erlangen können. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat die polizeiliche Anregung beziehungsweise staatsanwaltschaftliche Beantragung der konkreten Funkzellenabfragen als unverhältnismäßig und die besonderen Rechte von Abgeordneten, Verteidigerinnen und Verteidigern nicht wahrend beanstandet. Es kann dahinstehen, ob die funktional als Ausübung vollziehender Gewalt (vergleiche BVerfGE 107, 395, 406) zu qualifizierende richterliche Anordnung solcher Maßnahmen von Landesdatenschutzbeauftragten kontrolliert werden kann, da die jeweiligen richterlichen Anordnungen in den konkreten Fällen nicht beanstandet wurden.