Wollen Strafverfolgungsbehörden verschlüsselte Internetkommunikationsvorgänge (zum Beispiel Internettelefonie oder E-Mails) überwachen und aufzeichnen, muss regelmäßig auf dem Endgerät des Betroffenen eine Software angebracht werden, die die Daten aus dem laufenden Kommunikationsvorgang vor ihrer Verschlüsselung erfasst und an die Behörde weiterleitet (sogenannte Quellen Telekommunikationsüberwachung). Die hierbei anzuwendende Technik entspricht der der Online-Durchsuchung, die grundsätzlich auch Zugriffe auf gespeicherte Inhalte ermöglicht.
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durch Zugriffe auf Endgeräte müssen sich auf Daten aus laufenden Telekommunikationsvorgängen beschränken. Dies ist durch technische Vorkehrungen und rechtliche Vorgaben sicherzustellen. Nur so wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprochen.
Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung, die diesen Anforderungen gerecht wird. Im grundrechtsrelevanten Bereich muss der Gesetzgeber alle wesentlichen Vorgaben selbst treffen. Es reicht nicht aus, wenn derartige Schutzvorkehrungen nur im Rahmen eines Gerichtsbeschlusses auf der Grundlage von §§ 100 a, 100 b Strafprozessordnung angeordnet werden. Vielmehr müssen die vom Bundesverfassungsgericht geforderten rechtlichen Vorgaben und technischen Vorkehrungen gesetzlich verankert sein.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern den Gesetzgeber auf, Rechtssicherheit - auch für die Strafverfolgungsbehörden - zu schaffen und die Zulässigkeit und die Voraussetzungen der Quellen Telekommunikationsüberwachung unter strenger Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu klären.