Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie andere Angehörige von Heilberufen übermitteln vielfach medizinische Daten an andere Stellen mithilfe von Netzwerken. Dies dient Abrechnungs-, Behandlungs- und Dokumentationszwecken. Seit dem 1. Januar 2011 müssen beispielsweise an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte Abrechnungsdaten leitungsgebunden an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung übermitteln (§ 295 Absatz 4 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung; siehe http://www.kbv.de/rechtsquellen/24631.html).
An medizinische Netze sind hohe Anforderungen hinsichtlich der Vertraulichkeit und Integrität zu stellen, denn sowohl in den Netzen selbst als auch auf den angeschlossenen Praxissystemen werden Daten verarbeitet, die der ärztlichen Schweigepflicht(§ 203 StGB) unterliegen. Bei der Anbindung von Praxis-EDV-Systemen an medizinische Netze ist daher die "Technische Anlage zu den Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis" der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (siehe Deutsches Ärzteblatt, Jahrgang. 105, Heft 19 vom 9. Mai 2008) zu beachten.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordert, dabei insbesondere folgende Mindestanforderungen zu stellen:
Für die verwendeten Verschlüsselungs- und Authentisierungskomponenten sollten Hardware-Lösungen genutzt werden, da bei Software ein erhöhtes Manipulationsrisiko besteht.
Software-Lösungen kommen allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die zur Kommunikation mit anderen Stellen genutzten Rechner und Komponenten nicht mit dem internen Netz der Praxis verbunden sind. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass
entweder
oder
b)