Ins Internet eingestellte Daten - auch Fotos - können jederzeit weltweit von jedermann eingesehen, vielfältig ausgewertet und sonst wie verwendet werden. Auch könnten sie verändert werden.
Diese Auswirkungen sollten vor einer Veröffentlichung im Internet immer bedacht werden, auch wenn konkrete Missbrauchsfälle hierzu nicht bekannt sind. Der Arbeitgeber darf Daten über seine Beschäftigten nur dann im Internet veröffentlichen, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (zum Beispiel Präsentation der Firma) erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen.
Dies ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Insoweit sollten Arbeitgeber generell auf die Veröffentlichung von Fotos über Beschäftigte verzichten, weil sie nicht für die berechtigten Interessen von Arbeitgebern erforderlich sind und die Rechte der betroffenen Beschäftigten überwiegen.
Soweit der Arbeitgeber es der einzelnen beschäftigten Person auf freiwilliger Basis überlässt, ob er sein Foto ins Internet einstellen will, muss Artikel 7 DS-GVO beachtet werden. Insbesondere muss der Arbeitgeber nach Artikel 7 Absatz 1 DS-GVO nachweisen, dass die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Auch hat der Arbeitgeber nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO zu beurteilen, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde.
Hierbei sind insbesondere die Erwägungsgründe 42 und 43 der DS-GVO einzuhalten. Nach dem letzten Satz im Erwägungsgrund 42 sollte davon ausgegangen werden, dass eine Einwilligung freiwillig erteilt wurde, wenn die betroffene Person eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden.
Nach dem ersten Satz im Erwägungsgrund 43 ist eine Einwilligung nicht freiwillig erteilt, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein Ungleichgewicht besteht. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 32.11.2006 - 1 BvR 1909/06 befinde sich der Arbeitnehmer beim Abschluss des Arbeitsvertrags typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit. Diese bestehe auch im bestehenden Arbeitsverhältnis und ende auch nicht durch das Erreichen des allgemeinen Kündigungsschutzes. Dieser ändere nichts an dem ungleichen wirtschaftlichen Kräfteverhältnis der Arbeitsvertragsparteien. Der einzelne Arbeitnehmer sei typischerweise ungleich stärker auf sein Arbeitsverhältnis angewiesen als der Arbeitgeber auf den einzelnen Arbeitnehmer.
Aus den vorgenannten Gründen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos der betroffenen Person auf der Homepage des Arbeitgebers nicht freiwillig ist, weil insoweit ein faktischer Zwang besteht, die Einwilligung zu erteilen, um keine Nachteile befürchten zu müssen.
Erwägungsgrund 155 der DS-GVO verweist auf die Möglichkeit, im Recht der Mitgliedstaaten oder in Kollektivvereinbarungen Bedingungen zu schaffen, unter denen personenbezogene Daten im Beschäftigungskontext auf der Grundlage der Einwilligung der beschäftigten Person verarbeitet werden können. Diese Bedingungen sind in § 26 Absatz 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgelegt. Allerdings ist in jedem Einzelfall konkret zu klären, ob die Einwilligung tatsächlich freiwillig ist.