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Ausstellung von Energieausweisen nach der Energieeinsparverordnung

Foto von einem Energieausweis
Energieausweis

Ende Juli 2007 ist die Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten. Unter den dort genannten Voraussetzungen sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen oder Häusern verpflichtet, einen Energieausweis zu erstellen. Die Verordnung eröffnet dabei zwei Möglichkeiten: Die Erstellung eines bedarfsorientierten oder die Erstellung eines verbrauchsorientierten Energieausweises. Beim bedarfsorientierten Energieausweis werden bestimmte objektive bauliche Gegebenheiten festgestellt. Anders ist es bei der Erstellung eines verbrauchsorientierten Energieausweises. Hier wird der konkrete Verbrauch der letzten drei Jahre zu der jeweiligen Wohneinheit zur Erstellung des Energieausweises herangezogen.

Vermieterorganisationen, Energieversorgungsunternehmen, Hausverwalter, Eigentümer wie auch Mieter wandten sich an uns und wollten wissen, inwieweit bei der Ausstellung eines verbrauchsabhängigen Energieausweises bei Etagenheizungen die Verbrauchsdaten der Mieterinnen und Mieter beim jeweiligen Energieversorger dort von den Vermieterinnen und Vermietern oder von den Personen, die den Ausweis ausstellen, abgerufen beziehungsweise vom Energieunternehmen übermittelt werden dürfen. Da weder die EnEV noch das zugrundeliegende Energieeinsparungsgesetz Datenverarbeitungsregelungen für die Erstellung eines Energieausweises enthalten, kommen die allgemeinen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zur Anwendung. Zur Wahrung eines berechtigten Interesses der Eigentümerin oder des Eigentümers beziehungsweise der Vermieterin oder des Vermieters ist die Kenntnis der Verbrauchsdaten aber nicht erforderlich, sofern der Vermietende sich statt eines verbrauchsabhängigen Energieausweises auch einen bedarfsorientierten Energieausweis ausstellen lassen kann, da hierfür die Kenntnis der Verbrauchsdaten der Mieterin oder des Mieters nicht notwendig ist. Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass überwiegende schutzwürdige Belange der Mietenden gegen eine Verpflichtung zur Mitteilung der Verbrauchdaten sprechen. Zudem ist es unzulässig, dass ohne Kenntnis der Mieterinnen oder Mieter Daten zwischen Energieversorgungsunternehmen und Dritten über das Verbrauchsverhalten der einzelnen Mietparteien ausgetauscht werden. Sollte trotzdem ein verbrauchsabhängiger Energieausweis anstelle oder neben dem bedarfsabhängigen Energieausweis vom Vermietenden gewünscht sein, gibt es daher nur zwei Möglichkeiten, an die verbrauchsorientierten Daten zu gelangen:

Entweder gibt die jeweilige Mietpartei freiwillig ihre Verbrauchsdaten unmittelbar an den Vermietenden oder an die von ihm beauftragte Gutachterin beziehungsweise an den von ihm beauftragten Gutachter oder aber sie erklärt in einer schriftlichen Einwilligung, dass der Vermietende oder der Gutachtenerstellende berechtigt sind, die für die Erstellung des Energieausweises erforderlichen Daten beim Energieversorgungsunternehmen direkt abzufragen. Ist die Mieterin oder der Mieter nicht bereit, ihre beziehungsweise seine Daten für die Erstellung eines Energieausweises preiszugeben, verbleibt dem Vermietenden oder der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer nur die Möglichkeit, sich mit den ihr oder ihm bekannten baulichen Daten einen bedarfsorientierten Energieausweis ausstellen zu lassen.