Am 10. Juli 2023 hat die Europäische Kommission den Angemessenheitsbeschluss für das "EU-US-Data-Privacy-Framework" (EU-US DPF) verabschiedet. Dies hat zur Folge, dass personenbezogene Daten aus der EU wieder an die USA übermittelt werden dürfen, ohne dass weitere Übermittlungsinstrumente oder zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat am 4. September 2023 Anwendungshinweise zum Angemessenheitsbeschluss zum EU‐US Data Privacy Framework (EU-US DPF) vom 10. Juli 2023 veröffentlicht und dazu eine Pressemitteilung herausgegeben. Diese Hinweise richten sich an Verantwortliche, die personenbezogene Daten an die USA übermitteln und an betroffene Personen, die sich über ihre Rechtsschutzmöglichkeiten informieren möchten.
Siehe dazu: Anwendungshinweise der Datenschutzkonferenz zum Angemessenheitsbeschluss (pdf, 542.7 KB)
Siehe dazu: Pressemitteilung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (pdf, 91.5 KB)
Neben den allgemein gültigen Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) an Datenverarbeitungen, insbesondere dem Vorhandensein einer Rechtsgrundlage gemäß Artikel 6 Absatz 1 DSGVO, gilt die Voraussetzung, dass der jeweilige US-Datenempfänger unter dem EU-US DPF beim US Department of Commerce zertifiziert ist. Dies müssen Datenexporteure in der EU vorab prüfen. Das US Department of Commerce veröffentlicht eine entsprechende Liste.
Siehe dazu: Data Privacy Framework
Ein Bestandteil des Angemessenheitsbeschlusses ist ein neuer Beschwerdemechanismus bei möglichen Verstößen gegen den EU-US DPF durch zertifizierte US-Unternehmen/US-Organisationen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass ein unter dem EU-US DPF zertifiziertes US-Unternehmen, an welches personenbezogene Daten von Ihnen übermittelt worden sind, gegen seine Pflichten aus dem EU-US DPF verstoßen hat oder die Rechte, die Ihnen nach dem EU-US DPF zustehen, verletzt hat, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde direkt an die LfDI Bremen wenden. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat dafür ein Beschwerdeformular entwickelt. Bitte nutzen Sie dieses Formular, damit sichergestellt werden kann, dass alle Informationen, die für eine vollständige Bearbeitung Ihrer Beschwerde nötig sind, zur Verfügung stehen.
Siehe dazu: Beschwerdeverfahren gegenüber US-Unternehmen/US-Organisationen gewerbliche Angelegenheiten (pdf, 165.9 KB)
Je nach Sachlage kann es erforderlich sein, dass derLfDI Bremen die Beschwerde an das "Informelle Gremium der EU-Datenschutzbehörden" oder an US-Unternehmen/US-Organisationen oder die zuständigen US-Behörden weiterleitet. Die Arbeitsweise des Gremiums ist in einer Geschäftsordnung beschrieben.
Siehe dazu: Geschäftsordnung des "Informelle Gremium der EU-Datenschutzbehörden" (pdf, 858.6 KB)
Es gibt darüber hinaus die Möglichkeit der Beschwerde mit Blick auf von Ihnen angenommene Zugriffe auf Sie betreffende personenbezogene Daten für Zwecke der nationalen Sicherheit durch US-amerikanische Geheimdienste oder Sicherheitsbehörden. Dieses Beschwerdeverfahren beruht auf US-amerikanischem Recht und ist daher für Fälle gedacht, in denen eine Person annimmt oder es für möglich hält, dass die US-Nachrichtendienste bei einem etwaigen Zugriff auf ihre Daten für Zwecke der nationalen Sicherheit gegen die hierfür geltenden Vorgaben des US-amerikanischen Rechts verstoßen hat.
Zur Vereinfachung des Verfahrens für Personen in der Europäischen Union, nehmen alle Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten diese Beschwerden entgegen und leiten diese anschließend über das Sekretariat des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) an die zuständigen Stellen in den Vereinigten Staaten weiter. Dort werden die Beschwerden geprüft und entschieden.
Nutzen Sie bitte für dieses Beschwerdeverfahren das vom EDSA hierfür entwickelte Beschwerdeformular.
Siehe dazu: Beschwerdeformular für Nachrichtendienste (pdf, 141 KB)
Dort sowie im Hinweisdokument finden Sie zusätzliche Informationen zu den rechtlichen Grundlagen und Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens.
Siehe dazu: Hinweisdokument zum Beschwerdeverfahren Nachrichtendienste (pdf, 123.4 KB)